§ 26 – Prüfungsbescheid(zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 und § 24 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus: einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird, normal normal der Antragsnummer des Antragstellers, normal normal den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung. normal normal normal arabic Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich aus § 21 Absatz 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen. (2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund des § 19 Absatz 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat.
Kurz erklärt
- Die zuständige Stelle informiert den Antragsteller schriftlich über das Ergebnis der Prüfung innerhalb von zehn Tagen.
- Der Prüfungsbescheid enthält eine Prüfungsnummer, die aus der Betriebsnummer, der Antragsnummer und den letzten zwei Ziffern des Jahres besteht.
- Der Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
- Die Bekanntgabe des Bescheids sollte innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang erfolgen.
- Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt wird der amtlichen Prüfungsnummer der abgekürzte Name des zuständigen Landes vorangestellt.